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Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Seit 1. Jänner 2009 können selbständig Tätige, somit auch nach GSVG versicherte Musikschaffende, freiwillig Arbeitslosenversicherung bezahlen. Die Entscheidung ist acht Jahre bindend!

Die Kosten betragen 6% von drei frei wählbaren Beitragsgrundlagen: einem Viertel, der Hälfte oder drei Viertel der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage (€ 6.090,- pro Monat im Jahr 2019). Diese Wahl muss mit dem Versicherungsbeginn erfolgen und gilt unabänderlich für die ganze Versicherungsdauer!

Damit ergeben sich folgende monatliche Kosten sowie Leistungen (2017), letztere für 20 bis maximal 52 Wochen:

    Kosten  Arbeitslosengeld
ein Viertel     € 89,77
       € 700,80
die Hälfte   € 179,55     € 1.122,60
drei Viertel     € 269,32     € 1.552,20

Arbeitslos ist nur, wer die betreffende Erwerbstätigkeit zur Gänze einstellen hat müssen. Bei Selbstverschulden oder freiwilliger Beendigung der Tätigkeit gebührt erst nach 4 Wochen Arbeitslosengeld. Eine bloße Reduktion genügt nicht, es sind aber gleichzeitig andere selbständige oder unselbständige Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht erstmalig nach 52 Wochen bezahlter Arbeitslosenversicherung innerhalb von 2 Jahren, danach bereits nach weiteren 28 Wochen bezahlter Arbeitslosenversicherung innerhalb von 1 Jahr. Wer vorher angestellt war und daraus bereits Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben hat, behält diese Ansprüche kostenfrei weiter, solange die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (zeitlich unbegrenzte Rahmenfrist).

Der Versicherungsbeginn kann nur innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der GSVG-Pensionsversicherung schriftlich erklärt werden, danach immer erst nach Ablauf von 8 Jahren und wieder jeweils nur innerhalb von 6 Monaten (nach Ablauf von 8, 16, 24, ... Jahren). Die Entscheidung zur Höhe der Beitragsgrundlage erfolgt zum Versicherungsantritt endgültig.

Eine Kündigung ist ebenfalls nur alle 8 Jahre ab Beginn, auch dann jeweils nur während eines Zeitfensters von 6 Monaten möglich!

Die Versicherung endet grundsätzlich mit der GSVG-Pensionsversicherung



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