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Selbständigenvorsorge (Abfertigung)

Für selbständig Tätige, somit auch für alle sozialversicherten Musikschaffenden, wird ein Beitrag von 1,53% der Beitragsgrundlage zur Vorsorge für Abfertigungen eingehoben! Hier gilt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG).

Die Beiträge werden seit 1. Jänner 2008 mit der Krankenversicherung von der SVS vorgeschrieben und an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weitergeleitet. Sie werden dort ähnlich einer Pension angespart. Anders als bei der Krankenversicherung gibt es aber keine nachträgliche Korrektur/Nachbemessung.

Derzeit stehen in Österreich acht solcher Vorsorgekassen zur Auswahl. Alle Selbständigen haben mit einer Vorsorgekasse ihrer Wahl einen Beitrittsvertrag abzuschließen. 'Beitrittsverträge zur Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge' finden sich auf den Webseiten der Vorsorgekassen.

Wer innerhalb von 6 Monaten ab Versicherungsbeginn keine Vorsorgekasse wählt und keinen solchen Vertrag abschließt, erhält eine Information der SVA und 3 Monate Nachfrist. Erfolgt auch dann wieder keine Auswahl, kommt es zu einer automatischen Zuweisung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Beiträge sind als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig (Eintrag in der Steuererklärung!), die treuhändische Veranlagung der BVK bei einer Depotbank ist KESt-frei. Betriebliche Vorsorgekassen müssen eine Bruttokapitalgarantie auf die Gesamtheit der eingezahlten Beiträge gewähren, darüber hinaus können Zinsgarantien gegeben werden.

Ein Anspruch auf Verwendung besteht:
• nach mindestens 3 Einzahlungsjahren
• nach Einstellung der selbständigen (oder gewerblichen) Tätigkeit seit mindestens 2 Jahren
• bei Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters

Ansprüche gehen nie verloren und können auch bei Berufswechsel (z.B. Anstellung) 'mitgenommen' werden. Im Todesfall gebührt der Kapitalbetrag den Gatten und Kindern.

Folgende Verfügungsmöglichkeiten stehen zur Auswahl:
• steuerfreie Weiterveranlagung in der BVK längstens bis Pensionsantritt
• Übertragung des gesamten Kapitalbetrags in eine andere BVK nach Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit
• Übertragung des gesamten Betrages als Einmalprämie an ein Versicherungsunternehmen (Zusatzpension) oder an eine Pensionskasse, bei der bereits eine Anwartschaft besteht
• Auszahlung des Kapitalbetrags (abzüglich 6 % Einkommenssteuer)

Eine Einmalauszahlung unterliegt dem begünstigten Steuersatz von 6 %, der Bezug einer lebenslangen Rente bleibt steuerfrei.

. Info der SVS

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