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Künstler-Sozialversicherungsfonds | K-SVF

Zuschüsse zur verpflichtenden Sozialversicherung aller Kunstschaffenden bezahlt der K-SVF. Basis ist ein eigenes Bundesgesetz, das K-SVFG. Es regelt Zuschüsse für Kunstschaffende ab 1. Jänner 2001. Diese Zuschüsse zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung können bis zu vier Kalenderjahren rückwirkend beantragt werden und betragen einheitlich pro Person und Jahr:
. ab 2013: € 1.722,-
. ab 2018: € 1.896,-

Bezieher können jene Kunstschaffenden sein, die
1. "in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst
. im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit
. Werke der Kunst" schaffen,
2. den Nachweis aktueller künstlerischer Tätigkeit erbringen können,
3. Pflichtversicherung nach §2(1)4 GSVG ('Neue Selbständige') bezahlen,
4. zumindest im Dreijahresdurchschnitt künstlerische Einnahmen (vor Abzug der Betriebsausgaben!) über der Geringfügigkeits­grenze erzielen (€ 5.710,32; max. die Hälfte davon durch allfällige Einnahmen aus selbständigen künstlerischen Nebentätigkeiten, z.B. Unterricht; weiters inkl. Stipendien/Preise),
5. aber Gesamteinkünfte unter € 30.930,90 im Jahr 2021 (€ 29.942,90 im Jahr 2020) erzielen,
6. einen Antrag mit der 'Versicherungserklärung' der SVA oder direkt beim K-SVF stellen.

Zur Feststellung der Künstlereigenschaft ist eine 'Künstlerkommission' im K-SVF berufen, deren 'Kurien' den jeweiligen Kunstsparten (etwa jener für Musik) entsprechen.

Rückforderungen der Zuschüsse erfolgen im Ausmaß der Unter- oder Überschreitung der unter 4. und 5. genannten Grenzen, maximal freilich in Höhe des gewährten Zuschusses.

Bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestgrenze in bis zu 5 Kalenderjahren (nicht notwendig hintereinander) gebührt der Zuschuss trotzdem bzw. ist vom K-SVF auf Rückforderung zu verzichten. Preise und Stipendien sowie geringfügige (künstlerische) Beschäftigungen werden angerechnet. Neben wirtschaftlichen sind auch soziale Komponenten (Verhinderung durch Schwangerschaft, Krankheit) zu berücksichtigen.
. erforderliche jährliche Mindestgrenzen 
. jährliche Höchstgrenze für Gesamteinkünfte
. Rückzahlungsinformation des K-SVF

Die Anmeldung zum K-SVF erfolgt gleichzeitig mit der Versicherungserklärung an die SVS, oder gleich
direkt beim K-SVF (www.ksvf.at): Goethegasse 1, 1010 Wien; tel. (01) 586 71 85; office@ksvf.at.
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Information des K-SVF
. Antrag an den K-SVF


Die Finanzierung des K-SVF erfolgt durch Abgaben für Telekabelbetreiber und Satellitendecoder.

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AQUAS Zusschüsse sind beschrieben unter Soziale Zuschüsse bzw. in den Richtlinien AQUAS:
3.5. Sozialversicherung

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