SKE

AQUAS | Soziale Leistungen

3.6. Zuschuss aufgrund des COVID-19 Ausbruchs in Österreich


3.6.1. Ein Bezugsberechtigter von AKM oder/und austro mechana kann einen Geldbetrag zur Vermeidung existentieller Not beantragen, die durch das behördliche Verbot aller öffentlichen Veranstaltungen entstanden sind ('Zuschuss'). 

3.6.2. Grundlage für einen Antrag und einen allfälligen Zuschuss ist ausschließlich ein Erlass oder eine Verordnung der österreichischen Bundesregierung, einer österreichischen Landesregierung, oder eine vergleichbare rechtlich bindende Regelung in einem Staat der Europäischen Union, wonach öffentliche Veranstaltungen aufgrund der Gefährdung durch das '2019 neuartige Coronavirus' innerhalb einer bestimmten Zeitperiode abzusagen sind. Dabei wurden größere Veranstaltungen, d.s. Outdoor-Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern und Indoor-Veranstaltungen mit mehr als 100, bereits ab 12.3.2020, alle öffentlichen Veranstaltungen sowie private Versammlungen über 5 Personen ab 16.3.2020 untersagt. Darüber hinaus wurden ab 17.3.2020 sämtliche Restaurants und sonstige Lokale behördlich geschlossen. 

3.6.3. Die durch dieses Verbot entstandenen Kosten des Antragstellers, die zu einer existentiellen Notlage führen würden, sollen vom Zuschuss gedeckt werden. Eine darüber hinausgehende Zahlung ist nicht möglich. 

3.6.4. Kosten und Notlage müssen das im normalen Musik-/Geschäftsbetrieb zu erwartende finanzielle Risiko deutlich übersteigen und unmittelbar auf die verordneten Veranstaltungsabsagen oder Schließungen von Betrieben zurückzuführen sein. Bereits angefallene oder zwingend zu erwartende Kosten sind nachzuweisen. Kosten oder sonstige Schäden, die vom Antragsteller zumutbarer Weise abgewendet werden hätte können, werden nicht gedeckt. 

3.6.5. Der Zuschuss dient der Abwendung bedrohlicher sozialer Not und der finanziellen Sicherung der Existenz. Er gilt ausdrücklich nicht der Kompensation entgangener Gewinne. Die Unterstützung ist auch nur dann zu bewilligen, wenn die bereits angefallenen Kosten nicht von dritter Seite getragen werden. Zuwendungen von Dritten sind jedenfalls zu berücksichtigen bzw. von der möglichen Leistung der Gesellschaft in Abzug zu bringen. 

3.6.6. Zur Antragstellung ist das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und die entsprechenden Belege sind dem Antrag beizulegen. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Beirat.
3.6.7. Zuschüsse bis zu € 1.000,- (unabhängig von der beantragten Summe) dürfen anstelle des Beirats nach dem 4-Augen-Prinzip von den folgenden Personen vergeben werden: Peter Vieweger, Dr. Gernot Graninger, Mag. Arno Obrietan. 

<  |  >

SKE Soziale & Kulturelle Einrichtungen
Ungargasse 11 | 1030 Wien
T (01) 71 36 936 | F (01) 717 87-659
markus.lidauer@aume.at | silke.michel@aume.at